Seit einigen Wochen gibt es im Netz anscheinend nur ein Thema: Der Markenschutz des Wortes „Webinar“. Kern des Themas ist, dass der Begriff „Webinar“ bereits seit 2003 markenrechtlich geschützt ist und theoretisch Abmahnungen bei der Verwendung des Begriffes möglich sind.
Das Netz wäre nicht das Netz, wenn nicht binnen weniger Tage zahlreiche Informationen und Meldungen über Abmahnwellen und Abmahnkanzleien etc. die Runde machen würden, so dass auch die letzte Rechtsabteilung empfohlen hatte, den Begriff nicht zu verwenden.
Nun hat sich die „Jun Rechtsanwälte – Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht“ mit einem Statement des Rechteinhabers Marc Keller über ihre Facebook Seite gemeldet, in der seitens des Markeninhabers geklärt wird, dass in der Verwendung des Begriffes „Webinars“ für Online-Seminare kein Markenverstoß gesehen- und explizit erklärt wird, dass „… die Markenbezeichnung WEBINAR® … keinesfalls gleichbedeutend mit dem Begriff “Webinar“ oder sonstigen begrifflichen Abwandlungen.“ ist. Im gleichen Kontext warnt Keller vor falschen Abmahnungen und versichert, dass diese weder vom Markeninhaber noch von den Lizenznehmern stammen würden.
Dieser Post schafft auf jeden Fall Sicherheit, da vor allem im Bildungsbereich „das Webinar“ kaum noch wegzudenken ist, weder als Begriff, noch als Format.
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